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Gebührenordnung

1. Beitragspflicht; Beitragsschuldner

1.1 Die Kath. Kirchenstiftung erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Elternbeiträge.

1.2 Beitragsschuldner sind

a. die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b. diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

1.3 Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

2. Art und Umfang der Elternbeiträge ab September 2020

Die Elternbeiträge werden wie folgt festgesetzt:

2.1 Einmaliger Aufnahmebeitrag 5,-€

2.2 Monatlicher Grundbeitrag pro Kind:

Bis zur Vollendung des 2,5 Lebensjahres ist die Mindestbuchungszeit 15 Stunden die Woche.

Ab 2,5 Jahren beträgt die Mindestbuchungszeit 20 Stunden die Woche.

Buchungszeitkategorie (Std./Tag) Kindergarten Krippenbetreuung
1 bis 2 Stunden nicht möglich nicht möglich
2 bis 3 Stunden nicht möglich 151,00 €
3 bis 4 Stunden 120,00  € 164,00 €
4 bis 5 Stunden 127,00 € 177,00 €
5 bis 6 Stunden 135,00 € 190,50 €
6 bis 7 Stunden 143,00 € 204,00 €
7 bis 8 Stunden 151,00 € 217,00 €
8 bis 9 Stunden 158,00 € 230,00 €

Reduzierter Betreuungsumfang

Bis zur Vollendung des 2,5 Lebensjahres ist die Mindestbuchungszeit 15 Stunden die Woche.
Ab 3 Jahren bzw. 2,5 Jahren beträgt die Mindestbuchungszeit 20 Stunden die Woche.

Zusätzliche Kosten

Der Beitrag für Mittagessen beträgt monatlich 70€

3. Entstehen und Fälligkeit der Beiträge

3.1 Der Aufnahmebeitrag nach Ziffer 2.1 entsteht mit Abschluss des Betreuungsvertrages. Der Beitrag ist sofort fällig und in bar zu bezahlen.

3.2 Der Grundbeitrag nach Ziffer 2.3 entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Beiträge werden jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig. Die Gebührenschuldner sollen dem Kindergartenträger eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung erteilen. Die Abbuchung erfolgt jeweils monatlich.

3.3 Der Beitrag für das Mittagessen nach Ziffer 2.2 entsteht gemäß der Buchung. Die Gebühren für das Mittagessen werden monatlich pauschal eingezogen. Der Monat August bleibt beitragsfrei. Bei längerer, gemeldeter Abwesenheit (mind. 3 Wochen), wird das Mittagessen nicht berechnet.

4. Ermäßigung der Beiträge für Geschwisterkinder

Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung, so werden auf die insgesamt zu entrichtenden Beiträge folgende Abschläge gewährt:

1. bei zwei Kindern 10%
2. bei drei Kindern 20%
3. bei vier Kindern 30%
und jedes weitere Kind 10%

5. Beitragsbemessung in Sonderfällen

Für Kurzzeitbuchungen von 15-29 Tagen im Jahr, ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Im Übrigen ist ggf. eine Teilmonatskürzung im Verhältnis der gebuchten Betriebstage zu den gesamten Betriebstagen des jeweiligen Monats vorzunehmen.

Diese Gebührenordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

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